Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und kann Ihnen als Ausländer aus humanitären Gründen für das Bundesgebiet erteilt werden.
Zusammen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitsagentur gleichzeitig über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Eine Arbeitserlaunbis ist nicht mehr erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis stellt ein befristetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet dar und kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch in der Ausländerbehörde.
Hinweise
Zur zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 365-2828 und 365-2727 mit uns einen Termin, in Ausnahmefällen auch nachmittags.
Informationen zum Aufenthaltsrecht erhalten Sie im Internet unter:
Aufenthaltsgesetz, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsverordnung, Verordnung zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes
FreizügG/EU 2004, Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Allgemeine Information zur Zuwanderung
Bitte beachten Sie, dass pro Kunde und Angelegenheit nur ein Termin gebucht werden darf. Bei Mehrfachbuchungen werden alle Termine gelöscht.
Herr Adelmann
Frau Weit