Kaiserslautern auf Facebook
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Stadtverwaltung Kaiserslautern
-Referat Stadtentwicklung - Stadtvermessung-
Ortsübliche Bekanntmachung
über die öffentliche Bekanntgabe
der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Kaiserslautern.
In der Gemarkung Morlautern, Flurstücke 624/16; 732/3; 733; 733/2; /3; 752/2; 753/3 – 27; /29; 756/5 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 28. Juli 2026 eine Grenz-niederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.“
„Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.8.2026 bis zum 10.9.2026 beim Referat Stadtentwicklung - Abteilung Stadtvermessung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern,
Rathaus, 16.OG, Zimmer 1625, ausgelegt und kann während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://www.kaiserslautern.de/buerger_rathaus_politik/stadtverwaltung/bekanntmachungen eingesehen werden.
Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung - Abteilung Stadtvermessung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern
oder
2. durch Email mit qualifizierter elektronischer Signatur an:
stv-kaiserslautern@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unterwww.kaiserslautern.de/Serviceportal/ekommunikation/
aufgeführt sind.
Kaiserslautern, den 7. August 2026
gez. Hartmut Jaensch, Vermessungsamtmann
Stadtverwaltung Kaiserslautern; Abt. Stadtvermessung