Aufgaben der Betreuungsbehörde

Die Aufgaben der Betreuungsbehörde wurden im Rahmen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes 1992 durch den Gesetzgeber neu bestimmt.
Im Bereich des örtlichen Betreuungswesens erfüllt die Betreuungsbehörde planerische und qualitätssichernde Aufgaben und übernimmt damit eine Steuerungsfunktion für diesen Bereich.

Die Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht:

  • bei der Aufklärung von Sachverhalten im Betreuungsverfahren und bei Unterbringungsangelegenheiten,
  • bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen,
  • bei der Vorführung betroffener Personen zur Erstellung von Gutachten oder zur Anhörung durch das Gericht,
  • bei der Überprüfung der Eignung von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen sowie von Berufsbetreuern und Berufsbetreuerinnen,
  • auf dessen Wunsch mit dem Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
  • indem sie dem Betreuungsgericht einen Betreuungsbedarf mitteilt oder andere notwendige Maßnahmen einleitet.

Die Betreuungsbehörde:

  • ist für die planmäßige Gewinnung, Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen verantwortlich,
  • berät und unterstützt die Betreuer und Betreuerinnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • unterstützt die Betreuer und Betreuerinnen bei der Zuführung zur geschlossenen Unterbringung von Betreuten,
  • ist zuständig für die Organisation, Planung und Durchführung einer Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen,
  • übernimmt selbst Betreuungen, wenn für die Übernahmen dieser Betreuungen keine anderen geeigneten Betreuer oder Betreuerinnen zur Verfügung stehen,
  • fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgemöglichkeiten und beglaubigt Vorsorgevollmachten.