Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt. Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises, wie z.B. Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge. Wenn er feststellt, dass der Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr das Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten.

Ist sich der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Betreuungsgericht.

Der Betreuer muss den Betreuten persönlich betreuen und er muss die ihm übertragenen Aufgaben so erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dazu gehört auch, dass nicht einfach über seinen Kopf entschieden wird. Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind.