Das Betreuungsrecht

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) ist am 01. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht.

Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich ist und seinem Wohl zuträglich ist.

Von gesetzlicher Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Oft sind betagte Menschen betroffen. Eine gesetzliche Betreuung kann aber auf für junge Menschen notwendig werden, wenn sie beispielsweise infolge eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das Betreuungsrecht regelt wie und in welchem Umfang vom Betreuungsgericht für eine hilfsbedürftige Person einen Betreuer bestellt wird.