Wiederkehrende Ausbaubeiträge
Einmalige und wiederkehrende Beiträge in Kaiserslautern
Pflicht zur Beitragserhebung
Der Zustand vieler städtischer Straßen ist unübersehbar. Schlaglöcher und Schadstellen werden regelmäßig stellenweise repariert, halten jedoch nicht immer über mehrere Jahre.
Um eine Verkehrsanlage (Straße oder Gehwege) dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, bedarf es einer umfangreichen technischen Sanierung mit entsprechendem Unterbau.
Nach den gesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) müssen für solche fachgerechten Ausbaumaßnahmen Beiträge erhoben werden.
Dazu gibt das KAG zwei Möglichkeiten vor: die Erhebung von einmaligen Beiträgen, die nur von den Anliegern der ausgebauten Verkehrsanlage erhoben werden und die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen werden die Anlieger eines gesamten Abrechnungsbezirkes bzw. einer -einheit herangezogen, die Beitragshöhe ist somit wesentlich geringer, da die Kosten nach einem Solidarprinzip auf viele verteilt werden.
Wiederkehrende Beiträge
Der Stadtrat Kaiserslautern hat deshalb folgende Abrechnungseinheiten beschlossen, in denen ab 01.01.2013 wiederkehrende Beiträge erhoben werden, sofern Baumaßnahmen durchgeführt werden:
Dansenberg | Hohenecken | |
Einsiedlerhof | IG Nord | |
Erfenbach | Kotten (ab 2021) | |
Erlenbach/Gersweilerhof | Morlautern | |
Erzhütten/Wiesenthalerhof | Mölschbach | |
Espensteig | Siegelbach | |
Grübentälchen | Stockborn |
Einmalige Beiträge
Für den Innenstadtbereich gibt es seit August 2017 einen Grundsatzbeschluss zur Umstellung auf die wiederkehrenden Beiträge.
Es ist vorgesehen, das Innenstadtgebiet in einzelne Abrechnungsgebiete aufzuteilen und diese Gebiete sukzessive auf wiederkehrende Beiträge umzustellen.
Das Abrechnungsgebiet "Grübentälchen" war das erste Gebiet im Innenstadtbereich, in dem wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben werden. Der Abrechnungsbezirk "Kotten" wird sich ab dem 01.01.2021 anschließen.
Im restlichen Innenstadtbereich gilt weiterhin die Satzung zur Erhebung von einmaligen Beiträgen. Das bedeutet, dass alle Baumaßnahmen, die bereits begonnen wurden und für die schon Kosten entstanden sind, über einmalige Beiträge abgerechnet werden.
Wiederkehrende Beiträge - Laufende Bauprogramme
Die Kalkulation des wiederkehrenden Beitrages basiert auf der Grundlage des vom Ortsbeirat/Bauausschuss beschlossenen Gesamtbauprogramms der jeweiligen Abrechnungseinheiten.
Zur Zeit werden folgende Bauprogramme ausgeführt:
(ohne weitere Anmerkungen handelt es sich grundsätzlich um die Kompletterneuerung der Verkehrsanlage (Straßenbau, Beleuchtung, evtl. Begrünung)
Morlautern
Bauprogramm 2017 - 2020
Verkehrsanlage | Abschnitt |
Am Glockenturm |
von Obere Straße bis Otterbacher Straße |
Obere Straße |
von Neue Straße bis Otterberger Straße |
Zum Bornberg |
von Otterberger Straße bis Kohlgartenstraße |
Morlautern (ab 01.01.2021)
Bauprogramm 2021 - 2024
Verkehrsanlage | Abschnitt |
Obere Straße |
von Neue Straße bis Otterberger Straße |
Falltalstraße |
von Waldhofstraße bis Falltalstraße |
Ellenbrunnerstraße (westlich) |
von Otterberger Straße bis Am Glockenturm |
Hohenecken
Bauprogramm 2017 - 2020
Verkehrsanlage | Abschnitt |
Kellereiwaldstraße |
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Kirchdell |
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Hohenecken (ab 01.01.2021)
Bauprogramm 2021 - 2024
Verkehrsanlage | Abschnitt |
Kirchdell |
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Hildegardstraße |
von Schlosstraße |
Fontanestraße |
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Am Schlehhof | |
Deutschherrnstraße und Im Unterwald (Fahrbahnerneuerung) |
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Kirchstraße |
Dansenberg
Bauprogramm 2018 - 2021
Verkehrsanlage | Abschnitt |
Eckstraße |
von Dansenberger Straße bis Am Herrenzaun |
Schlehweg |
von Dansenberger Straße bis Wasserlochstücke |
Siegelbach
Bauprogramm 2018 - 2021
Verkehrsanlage | Abschnitt |
In der Au |
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Geiersberg |
von In der Au bis Im Krummen Rain 32 (nach Fl.St.Nr. 1280/13) |
Auf der Brücke/ Erfenbacher Straße (Kanalbaumaßnahme) |
von Kreuzung Auf der Brücke/Kästenbergstraße bis Erfenbacher Straße 8 und 11 |
Finkenstraße (Kanalbaumaßnahme) |
auf Fl.St.Nr. 1299/112 bis Einmündung Sportheimstraße |
Grübentälchen
Bauprogramm 2019 - 2022
Verkehrsanlage | Abschnitt |
diverse Kanalbaumaßnahmen |
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Am Heiligenhäuschen |
von Mannheimer Straße bis Nordbahnstraße |
Gut-Heim-Straße |
von Dornenstraße bis Tirolfstraße |
Gut-Heim-Straße | von Tirolfstraße bis Mennonitenstraße |
Kotten (ab 01.01.2021)
Bauprogramm 2021 - 2023
Verkehrsanlage | Abschnitt |
diverse Kanalbaumaßnahmen (Inliner-Sanierung) |
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Kanalbaumaßnahmen |
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Spitalstraße |
von Kennelstraße bis Kammgarnstraße |
Dementsprechend werden z. Zt. nur die beitragspflichtigen Grundstücke, die in den Abrechnungseinheiten Grübentälchen, Morlautern, Hohenecken, Dansenberg und Siegelbach liegen, Bescheide über wiederkehrende Beiträge erhalten.
Die Investitionsprogramme unterliegen einer stetigen Überprüfung und Fortschreibung. Sofern aus technischen, haushalterischen oder sonstigen Gründen eine Änderung/Fortschreibung ergeben, ist diese jederzeit möglich. Aus dem Investitionsprogramm können keine Verpflichtungen auf Ausbau einer bestimmten Verkehrsanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeleitet werden.
Vorausleistungsberechnung
Die gesamten Kosten der Baumaßnahmen innerhalb des vierjährigen Bauprogrammes werden geschätzt und auf vier Jahre gleichmäßig verteilt. Diese Prognosezahlen dienen zur Berechnung der jährlichen Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag, der jedes Jahr mit einem neuen Jahresbescheid an die Anlieger verschickt werden wird. Weichen nach Ablauf des vierjährigen Bauprogramms die tatsächlichen von den erwarteten beitragspflichtigen Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen in den folgenden Jahren auszugleichen oder zurückzuzahlen.
Beitragspflichtig sind nach der Ausbaubeitragssatzung alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit liegenden Verkehrsanlage haben.
Grundstücksbezogenes Heranziehen wie bisher
Die Kriterien, zu welchen jedes Grundstück herangezogen wird, haben sich gegenüber dem einmaligen Beitrag nicht geändert. Auch beim wiederkehrenden Beitrag sind hierzu Grundstücksfläche, Vollgeschosszuschlag und evtl. Nutzungsartzuschläge grundlegend.
Verschonungsregelung
Für Grundstücke, die in der Vergangenheit bereits Erschließungsbeiträge oder einmalige Ausbaubeiträge, bzw. Beträge aufgrund Erschließungsverträge/Ablöseverträge, gezahlt haben, gilt die sog. Verschonungsregelung, sodass diese Grundstücke erst nach einer bestimmten Frist zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden. So werden Grundstücke erstmals nach
20 Jahren bei damaliger kompletten Herstellung der Verkehrsanlage
15 Jahren bei damaliger alleiniger Herstellung der Fahrbahn
10 Jahren bei damaliger alleiniger Herstellung des Gehwegs
5 Jahren bei damaliger alleiniger Herstellung der Beleuchtung/Straßenoberflächenentwässerung
zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen.
Einnahmen sind zweckgebunden
Die gesamten Einnahmen aus den wiederkehrenden Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen für die jeweiligen Ausbaumaßnahmen. Sie dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden.
Was tun beim Grundstückskauf oder -verkauf?
Wenn Sie Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung verkaufen, wird im notariellen Kaufvertrag eine Vereinbarung getroffen, wie mit der Zahlung von laufenden Kosten (u. a. wiederkehrende Beiträge) des Grundstücks/Grundstückteils verfahren werden soll. Das ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
Der Beitragsbescheid bleibt bis zur tatsächlichen Grundbuchumschreibung weiterhin bestehen, denn nach den landesrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Satzung zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) ist die-/derjenige Beitragsschuldner/-in, die/der zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen war. Das bedeutet, dass während eines Jahres keine Änderung des Beitragsbescheides bzw. der Reduzierung der Beitragsschuld erfolgen kann.
Sie können sich somit nach der vertraglichen Regelung im Kaufvertrag richten und sich mit dem Käufer bezüglich der Zahlung der wiederkehrenden Beiträge einigen. Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer die zukünftigen Forderungen direkt an die Stadtkasse (unter Angaben des bisherigen Kassenzeichens) bezahlt. Wir bitten jedoch zu beachten, dass bei verzögerter Zahlung die Mahnung bzw. weitere Vollstreckungsmaßnahmen an den bisherigen Eigentümer gehen.
Gerne können Sie uns jedoch vorab mitteilen, wenn Sie Ihr Grundstück bzw. Ihre Wohnung verkauft haben; wir vermerken die geplante Änderung in unserem System. Sobald eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt, werden die neuen Eigentümer in unsere Software eingetragen und der nächste Bescheid geht dann automatisch an die neuen Eigentümer.
Beiträge abbuchen lassen
Gerne können Sie die wiederkehrenden Beiträge bequem und rechtzeitig von Ihrem Konto abbuchen lassen. Die entsprechende Einzugsermächtigung finden Sie hier.
Haben sich weitere Änderungen ergeben?
Bitte unterrichten Sie uns auch über die Änderung beitragsrelevanter Daten (wie Wohnungswechsel, Sterbefälle, Gewerbean- und -abmeldungen, da wir diese Änderungen nicht automatisch erhalten.
Weitere Fragen?
Ihre Fragen zum Thema "wiederkehrende Beiträge" beantworten wir gerne auch persönlich. Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beitragsabteilung finden Sie rechts auf dieser Seite oder auf Ihrem Beitragsbescheid.
Weitere Informationen
Alles Wissenswerte über die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge für den Straßenausbau können Sie hier nachlesen:
67657 Kaiserslautern
- 0631 365 - 1660
- 0631 365 - 1669
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