Allgemeinverfügung Glasverbot Altstadtfest

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1  des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom  22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr.344)  in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern – Ordnungsbehörde –  folgende

 Allgemeinverfügung

  1. Für Freitag, den 05. Juli 2024 von 17:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages, Samstag, den 06 Juli 2024 von 11:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages und Sonntag, den 07. Juli 2024, in der Zeit von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr wird der gewerbsmäßige Verkauf von Glasgetränkebehältnissen (Flaschen, Gläser) untersagt. Das Verbot gilt für den gesamten in der anliegenden Karte definierten Bereich (grün umrandeter Bereich im Kartenausschnitt). Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.
  2. Innerhalb des in Ziffer 1 definierten örtlichen und zeitlichen Bereichs ist weiterhin das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebe-hältnissen außerhalb von geschlossenen Räumen verboten.
  3. Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 1 ist der Verkauf von Glasgebinden an Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Verzehr der Getränke erwerben.
  4. Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 2 sind:
    • das Mitführen von Glasgebinden durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben
    • die Benutzung von Getränkebehältnissen innerhalb der Bestuhlung eines nicht nur vorübergehend konzessionierten Freisitzes zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle
    • der umfriedete Hof des Wadgasser Hofes an der Steinstraße
    • der Innenhof des Theodor-Zink-Museums an der Steinstraße
    • der Ausschank von alkoholischen Getränken in Gläsern bis zu einer Eichgröße von 0,1 l 

      In den Fällen der Buchstaben b) bis e) haben die Gastwirte und               sonstigen Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen           sicherzustellen, dass keine Glasgetränkebehältnisse von Gästen oder Dritten in den Bereich außerhalb der Freisitze und abseits der Ausschankstellen verbracht werden. Die Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen, sowie sonstigen Änderungen der Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen.
  5. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
  6. Die Verbote der Allgemeinverfügung vom 16.10.2023 zur Alkoholverbotszone rund um die Mall, die Fruchthalle, das Pfalztheater, die Rathäuser bis hoch zum Museumsplatz bleiben unberührt bestehen.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.

Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de aufgeführt sind.

i. A.  Christina Mayer
Stadtverwaltungsdirektorin

Bereich der Altstadt in der das Glasverbot gilt © Stadt Kaiserslautern

© Stadt Kaiserslautern