Wohnraumanpassung - Rehabilitationsträger

Nach dem SGB IX werden behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen Leistungen gewährt, um ihre Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzutreten.

Leistungen zur Wohnungsanpassung werden nur dann gewährt, wenn sie dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Ziel ist, dass der Arbeitsplatz möglichst selbstständig und barrierefrei erreicht werden kann.

 

Beispiel: Verbreiterung der Türdurchgänge, Rampen und Fahrstühle für die Gebäudeerschließung, die Einschaltung eines Maklers zur Wohnraumbeschaffung.

 

Gefördert werden also nur Maßnahmen, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig sind und Maßnahmen am Arbeitsplatz selbst. Die Maßnahme muss notwendig und wirtschaftlich sein.

 

Die Leistungen werden als Darlehen oder Zuschüsse gewährt. Dabei gibt es Höchstgrenzen und auch das Einkommen der Antragsteller kann unter Umständen berücksichtigt werden.

Die Leistungen werden durch die Rehabilitationsträger gewährt. Welcher Träger für Sie zuständig ist, hängt von ihrer jeweiligen Lebenssituation ab: