Abfall, Verbrennung
Inhalt
Allgemeine Informationen
Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld.
Pflanzliche Abfälle, Gartenabfälle, forstliche Abfälle oder sonstige pflanzliche Abfälle dürfen nur verbrannt werden, wenn eine Anlieferung an der Grünschnittsammelstelle nicht möglich ist.
Eine Verbrennung der oben genannten Abfälle darf grundsätzlich nur auf Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage erfolgen.
Der Vordruck für Brennanzeige sowie die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen sind bei der unteren Abfallbehörde des Referates Umweltschutz erhältlich. Nur wenn alle Vorgaben eingehalten werden, ist die ausgefüllte Anzeige beim Referat Umweltschutz einzureichen. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller, dass er alle Vorgaben einhalten kann und die Haftung für entstehende Schäden übernimmt.
Die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige verbrannt werden.
Voraussetzungen
Es dürfen nur pflanzliche Abfälle, Gartenabfälle und forstwirtschaftliche Abfälle verbrannt werden. Vorgaben der Landesverordnung müssen erfüllt sein.
Formulare
BrandanzeigeRechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Standort
67657 Kaiserslautern
- 0631 365 - 1150
- 0631 365 - 1159
- umweltschutz@kaiserslautern.de
- Webseite
- Öffnungszeiten
- Mo - Do
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Fr
08:00 - 13:00 Uhr
Ansprechpartner
Herr Buch
- 0631 365 - 4824
- christian.buch@kaiserslautern.de
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