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Tabelle zur Bestimmung des einkommensabhängigen Elternbeitrages für Kindertagesstättenkinder im Alter unter zwei Jahren und Schulkinder sowie für Kinder, die im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden. Gültig ab 01.01.2018
(1) Das maßgebliche monatliche Einkommen wird auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 SGB XII bzw. der DVO zu § 82 SGB XII ermittelt.
(2) Als zeitliche Trennungslinie zwischen Teilzeit- und Ganzzeitbetreuung kann gem. § 2 Abs. 5 Nr. 1 der Kita-Landesverordnung auf die im Kindergartenbereich geltende sieben Stunden Marke abgestellt werden. Überträgt man diesen zeitlichen Betreuungsumfang auf die Situation der Schulkinder, so liegt zumindest während der Schulzeit bei diesen Kindern eine Teilzeitbetreuung vor.
(3) Für Familien mit vier und mehr Kindern wird gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 KitaG kein Elternbeitrag erhoben.
PDF Download - Elternbeiträge in Kindertagesstätten
Diese Elternbeiträge können auf Antrag erlassen oder ermäßigt werden.
Voraussetzungen
Elternbeiträge sind nach § 90 des Sozialgesetzbuches VIII teilweise oder ganz zu erlassen, wenn die finanzielle Belastung dem Kind und seinen Eltern nicht zuzumuten sind.
Als Nachweise für den Erlass bzw. die Ermäßigung werden benötigt:
1. Alle Einkommensbelege (Verdienstbescheinigung, Höhe des Kindergeldes, Wohngeldes usw.)
2. Alle Ausgabenbelege (Miete, Versicherungen, Schuldverpflichtungen usw.)
§ 90 Abs. 1,2,3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII, §§ 82-85, 87-88
Sozialgesetzbuch XII, § 13 Kindertagesstättengesetz