Jugendarbeitsschutz

Inhalt

Allgemeine Informationen

Kinder und Jugendliche werden bei einer Arbeit besonders geschützt. Sie sollen vor Ausbeutung und gesundheitlicher Beeinträchtigung bewahrt werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt u.a. Zeiten sowie Art und Umfang der Beschäftigung von Jugendlichen ab 14 Jahren.

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt.

Die Aufsicht über die Ausführung des Gesetzes und der Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde.

Vor Ort kann das Referat Jugend und Sport beraten.


Standort

Referat Jugend und Sport
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern
  • 0631 365 - 1510
  • 0631 365 - 1519
  • jugend@kaiserslautern.de
  • Öffnungszeiten
  • Mo - Do
    08:00 - 12:30 Uhr
    13:30 - 16:00 Uhr
    Fr
    08:00 - 13:00 Uhr

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