Vorkaufsrecht

Inhalt

Allgemeine Informationen

Bei jedem abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag steht der Stadt auf der Grundlage der Vorgaben des Baugesetzbuchs ein Vorkaufsrecht zu. Die Stadt könnte somit zu den Konditionen, welche der Grundstückseigentümer mit dem Käufer vereinbart hatte, in den Kaufvertrag einsteigen und dieses anstelle des Käufers selbst erwerben. Verzichtet die Stadt auf ihr Vorkaufsrecht, erteilt sie ein entsprechendes Negativzeugnis.

Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind nach den Vorgaben der §§ 24 ff. BauGB vom Einzelfall abhängig.


Notwendige Unterlagen

Notarvertrag


Gebühren

Negativzeugnis
40,00


Standort

Stadtentwicklung
Willy-Brandt-Platz 1
67653 Kaiserslautern