Lebensmittelüberwachung

Inhalt

Allgemeine Informationen

Die Stadtverwaltung ist zuständig für die Überwachung aller Betriebe in Kaiserslautern, die Lebensmittel herstellen oder mit diesen handeln. Die Aufgabe wird von Lebensmittelkontrolleuren wahrgenommen. Wie oft ein Betrieb kontrolliert wird richtet sich nach der Sensibilität der produzierten oder gehandelten Waren (Risikopotential), der Betriebsgröße, der Wirksamkeit betrieblicher Eigenkontrollen und den Erfahrungen, die mit dem Betrieb gemacht wurden. Neben Lebensmitteln werden auch Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren überwacht.

 

Jeder Verbraucher kann sich über Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwaren, die gewerbsmäßig verkauft werden, beschweren, wenn eine Abweichung in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder Störung des Wohlbefindens vorliegt.

 

Für die Bearbeitung einer Verbraucherbeschwerde sind folgende Angaben wichtig:

  • Ihr Name und Anschrift
  • Wann und wo wurde die Ware gekauft
  • Art und Zustand der Verpackung (lose Ware, verschweißte Kunststoffverpackung, beschädigte Verpackung)
  • Zustand der Ware, Abweichungen vom Geschmack, Geruch, Aussehen
  • Wie die Ware zu Hause gelagert wurde
  • Eventuelle gesundheitliche Beschwerden

 

Seit dem 1. September 2012 sind die zuständigen Behörden nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

  • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
  • gegen sonstige Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist.

 

Sofern entsprechende aktuelle Daten vorliegen, werden sie in der nachfolgenden Datei veröffentlicht.

Information der Öffentlichkeit


Hinweise

Verbrauchertipps zum Schutz vor Lebensmittelinfektionen

Fachempfehlungen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz zur Lebensmittelhygiene für die Veranstalter von Volks-, Vereins-, und Straßenfesten

Lebensmittelhygiene Veranstalter

 

Informationen zum Mindesthaltbarkeitsdatum des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Informationen Mindesthaltbarkeitsdatum

 

Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelüberwachung finden Sie im Internet unter:

 

Bundesinstitut für Risikobewertung
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
 

 


Formulare

Meldung nach § 44a LFGB - Muster

Rechtsgrundlagen

 

Lebensmittelunternehmer

 

Mitteilungs- und Übermittlungspflicht über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Lebensmittelunternehmer sind nach der obigen Vorschrift in Verbindung mit der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) verpflichtet, Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen der zuständigen Behörde in elektronischer Form mitzuteilen. Hierbei ist eine von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden. Diese Datei, eine Musterdatei sowie Ausfüllhinweise werden nachfolgend zur Verfügung gestellt.


Besonderheiten

Ausfüllhinweise zur Excel-Tabelle gemäß Anlage 4 der MitÜbermitV - Bereich Lebensmittel

Ausfüllhinweise


Kontakt

Lebensmittelüberwachung
Wenn Sie Fragen zu dieser Dienstleistung haben, können Sie die Abteilung unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

Standort

Lebensmittelkontrolle
Benzinoring 1
67657 Kaiserslautern