Geldspielgeräte

Inhalt

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren BVauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten nach § 33c Abs. 1 GewO ist schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers einschl. der geforderten Unterlagen zu stellen.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in  

  1. Räumen von Schank- und/oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
  2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. 


Der Aufsteller von Geldspielgeräten nach § 33c Abs. 1 darf Geldspielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort nach den geltenden Vorschriften als geeignet eingestuft ist.

Der Antrag auf Bescheinigung der Geeignetheit über den Aufstellort gem. § 33c Abs. 3 GewO ist schriftlich und mit Unterschrift des Antragstellers zu stellen.


Notwendige Unterlagen

Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  2. Eine Ablichtung des Pacht- oder Mietvertrages für die Betriebsräume
  3. Eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des (bisher) für Sie zuständigen Finanzamtes
  4. Eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Sie (bisher) zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse
  5. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), nicht älter als drei Monate
  6. Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), nicht älter als drei Monate
  7. Einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer über die für einen Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (Zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis zwingend erforderlich.)
  8. Je 2 Grundriss-, Schnitt- und Lagepläne der für die Erlaubnis in Frage kommenden Räume (Bei Übernahme eines bestehenden Lokales nur bei Umbau notwendig)

Ausländische Bürger müssen außerdem im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sein. Die selbständige Gewerbeausübung darf nicht untersagt sein. Legen Sie bitte die Aufenthaltserlaubnis bei der Antragstellung ebenfalls vor.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union betrifft dies nicht.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind die o. a. Unterlagen für jeden einzelnen Geschäftsführer erforderlich, für die juristische Person selbst teilweise. Setzen Sie sich in diesem Falle bitte mit der Erlaubnisbehörde in Verbindung.                                  

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Spielhallenerlaubnis erst erteilt werden kann, wenn alle benötigten Unterlagen, auch evtl. zusätzlich vorzulegenden Unterlagen, eingegangen und geprüft sind.


Formulare

Antrag für die Aufstellung von Geldspielgeräten
Bescheinigung der Geeignetheit des Aufstellorts eines Geldspielgerätes

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Wirtschaftsverwaltung und ist eine Kombination aus Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil.


Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung, Spielverordnung, Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz


Kontakt

Geldspielgeräte
Wenn Sie Fragen zu dieser Dienstleistung haben, können Sie die Abteilung unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

Standort

Referat Recht und Ordnung
Rathaus Nord (Eingang Benzinoring)
Benzinoring 1
67657 Kaiserslautern
  • 0631 365 - 0
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  • Mo - Do
    08:00 - 12:30 Uhr
    13:30 - 16:00 Uhr
    Fr
    08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Herr Peter

  • 0631 365 - 2549
  • 0631 365 - 1327

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