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Einen Blick in die Gesichter einer Frau und eines kleinen Mädchens im Kinderwagen

Was ist Kindertagespflege

Kindertagespflege ist eine sehr familiennahe Form der Kinderbetreuung. Kinder werden hier meist in der Wohnung der Kindertagespflegeperson, manchmal auch in der Wohnung der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut.

Die Kindertagespflege ist der Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt. Das heißt unter anderem, dass auch Kindertagespflegepersonen einen Auftrag  zur Erziehung, Bildung und Betreuung der ihnen anvertrauten Kinder haben.    

Vorteile der Kindertagespflege

Tagespflegepersonen betreuen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig. Dieser überschaubare, familiäre Rahmen kann besonders für sehr kleine Kinder förderlich sein und bietet vielfältige Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten.

Durch die Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson haben die Kinder nur eine feste Bezugsperson, die sehr flexibel und individuell auf ihre Bedürfnisse und die der Eltern eingehen kann.

Die Betreuungszeiten werden bei der Kindertagespflege individuell auf Grundlage der jeweiligen Bedarfe  abgesprochen und können auch Randzeiten abdecken, in denen keine Kindertagesstätte geöffnet ist. Einige Tagespflegepersonen bieten sogar über Nacht Betreuungen an. 

Die Kindertagespflegepersonen

Wer als Kindertagespflegeperson vom Jugendamt vermittelt werden möchte, braucht eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Diese erhält nur, wer sich durch seine Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Das Jugendamt überprüft angehende Tagespflegepersonen, qualifiziert diese und beurteilt deren Eignung.

Eine Schülerin, die ein großes Fragezeichen an eine Schultrafel gemalt hat und fröhlich abwartend den Betrachter anblickt.
© Stadt Kaiserslautern

Wer kann Kindertagespflege in Anspruch nehmen?

Kinder ab einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege (§24 Abs. 2 SGB VIII). Für Kinder, die jünger als ein Jahr alt sind, kann Kindertagespflege öffentlich gefördert werden, wenn die Eltern beide erwerbstätig, in Ausbildung, Wiedereingliederung oder  arbeitssuchend sind bzw. wenn die Tagespflege für die  Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Weitere Gründe sind möglich und sollten individuell besprochen werden.

Auch für größere Kinder kann Tagespflege beansprucht werden, wenn z.B. die Betreuung im Kindergarten oder Hort/Schule nicht ausreicht, um die eigenen Arbeitszeiten abzudecken.

Kosten

Die Kosten der öffentlich finanzierten Kindertagesbetreuung orientieren sich an den Elternbeiträgen, wie sie auch für den Besuch von Kindertageseinrichtungen fällig werden. Sie berücksichtigen das Einkommen der Eltern und den Umfang der Betreuung. Bei geringem Einkommen kann der Elternbeitrag auf Antrag auch ganz oder teilweise erlassen werden. Für Kinder ab zwei Jahren bis zum Schuleintritt, für die trotz rechtzeitiger Bemühungen der Eltern (noch) kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, kann eine Beitragsbefreiung für die Kindertagespflege beantragt werden.   

Wird die Kindertagesbetreuung privat organisiert, z.B. über die Anstellung einer Kinderfrau auf 450 € Basis,  tragen die Eltern die Kosten. Es besteht die Möglichkeit, eine öffentliche Förderung beim Jugendamt zu beantragen.

Versicherung

Wird die Tagespflege durch das Jugendamt vermittelt, sind die Kinder über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Eine zusätzliche private Unfallversicherung kann trotzdem sinnvoll sein.

Unfallversicherungsschutz in der Kindertagespflege

Wie finden Sie eine geeignete Kindertagespflegeperson?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Vermittlung einer geeigneten Kindertagespflegeperson. Neben den Betreuungszeiten, die abgedeckt werden müssen und der Erreichbarkeit ist vor Allem der persönliche Kontakt ausschlaggebend bei der Wahl der richtigen Pflegeperson.

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