Tagespflege in Unternehmen oder Elternzusammenschlüssen

Drei schlafende Kinder in einem Kindergarten

Durch die am 29. Juni 2013 in Kraft getretene Änderung des Kindertagesstättengesetzes kann Kindertagespflege in Rheinland-Pfalz nun auch in „anderen geeigneten Räumen“ geleistet werden. Dadurch ergeben sich neue  Möglichkeiten für Unternehmen, freie Träger oder Elternzusammenschlüsse, Tagespflege in von ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten anzubieten.

Die Geeignetheit der Räume überprüft das Jugendamt im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis. Sie sollten eine abgeschlossene Einheit bieten, in der die Tagespflegeperson alle Kinder ausreichend beaufsichtigen kann. Auch sollten mehrere Räume vorhanden sein, die für unterschiedliche Aktivitäten genutzt werden (z.B. Ruheraum, Spielzimmer, Küche, Sanitärbereich) und angemessen ausgestattet sind (mit Schlafmöglichkeiten, Platz für Hausaufgaben, Essbereich usw.).

Mit dem Referat für Bauordnung ist abzuklären, ob für die Räumlichkeiten eine Nutzungsänderung angezeigt werden muss.

Unternehmen können Tagespflegepersonen fest anstellen und ihnen geeignete Räumlichkeiten zur Betreuung der Kinder ihrer Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Sollen mehrere Tagespflegepersonen angestellt werden, braucht jede Tagespflegeperson ihre eigenen, ihr zugewiesenen Räume. Auch die Kinder sind einer Person fest zugeordnet. Es ist allerdings möglich, dass die gleichen Räumlichkeiten morgens von der einen, nachmittags von einer anderen Tagespflegeperson genutzt werden.  

Auch Eltern können sich zusammenschließen, um eine Wohnung anzumieten und eine Kindertagespflegeperson (oder mehrere) fest anzustellen. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen für eine Personengesellschaft erfüllt sein, etwa durch die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Dabei werden Mietvertrag und Anstellungsvertrag mit der GbR abgeschlossen, die Betreuungsverträge schließen die Eltern direkt mit der Betreuungsperson ab.  Auch hier gilt, dass eine Wohnung nur von mehreren Tagespflegepersonen genutzt werden darf, wenn diese nicht gleichzeitig dort anwesend sind oder jede Tagespflegeperson ihre eigenen, fest zugewiesenen Räume hat.

Bei Festanstellungen von Kindertagespflegepersonen, die öffentlich gefördert werden sollen, schließen die Anstellungsträger eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt ab.

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