Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und kann Ihnen als Ausländer zum Zweck der Familienzusammenführung im Bundesgebiet erteilt werden.
Zusammen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitsagentur gleichzeitig über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Eine Arbeitserlaunbis ist nicht mehr erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis stellt ein befristetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet dar und kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Sie selbst sind
a) Ehegatte oder Kind eines deutschen Staatsangehörigen oder
b) Sie sind Ehegatte eines Ausländers im Bundesgebiet.
Hinweise
Zur zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 365-2828 und 365-2727 eine Terminvergabe, in Einzelfällen auch nachmittags.
Informationen zum Aufenthaltsrecht erhalten Sie im Internet unter:
Aufenthaltsgesetz, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsverordnung, Verordnung zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes
FreizügG/EU 2004, Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Allgemeine Information zur Zuwanderung
Bitte beachten Sie, dass pro Kunde und Angelegenheit nur ein Termin gebucht werden darf. Bei Mehrfachbuchungen werden alle Termine gelöscht.
für den Fall a)
(Ehegatte oder Kind eines deutschen Staatsangehörigen)
im Fall b)
(Ehegatte eines Ausländers im Bundesgebiet)
Herr Adelmann
Frau Weit