Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Bekanntmachung der Stadt Kaiserslautern
Vollzug des § 37 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022(GVBl. S. 413).
Der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern hat in seiner Sitzung am 07.10.2024 gemäß § 37 Abs. 1 LStrG folgendes beschlossen:
Das Teilstück der Adam-Hoffmann-Straße, Grundstück Fl.St.Nr. 3030/26 und 3030/27 (siehe Planskizze) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf einer Länge von ca. 140 m eingezogen und steht somit dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung.
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat als Straßenaufsichtsbehörde der Einziehung mit Schreiben vom 23.03.2022 bzw. Mail vom 17.08.2022, Az.: B IV/12, zugestimmt.
Die Beschreibung und Begründung der Einziehung können während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis donnerstags von 8.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr, freitags von 8.00 – 13.00 Uhr) beim Referat Stadtentwicklung im Rathaus, 11. Obergeschoss, Zimmer 1124-1125, Willy-Brandt-Platz 1, 67653 Kaiserslautern, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung , Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 11. Obergeschoss, Zimmer Nr. 1124-1125 oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 1. Obergeschoss, Zimmer B110, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "www.kaiserslautern.de/ekommunikation" aufgeführt sind.
Kaiserslautern, 14.10.2024
Stadtverwaltung
gez.
Beate Kimmel
Oberbürgermeisterin