Achtung! Diese archivierte Pressemitteilung könnte inhaltlich veraltet sein
Bitte beachten Sie, dass Sie sich gerade im Pressearchiv befinden. Die hier verfügbaren Pressemitteilungen könnten veraltete oder nicht mehr relevante Informationen enthalten.
Das Pressearchiv soll vergangene Pressemitteilungen für historische und archivarische Zwecke speichern, weswegen die Inhalte archivierter Pressemitteilungen im Nachgang auch nicht mehr verändert werden.
Wir empfehlen Ihnen, dies bei der Nutzung des Archivs zu bedenken und bei Bedarf die Aktualität der Informationen zu überprüfen.
Weihnachtsmarkt soll stattfinden
Gastronomie mit Einlasskontrolle – Eröffnung am 22. November
Nach dem Ausfall im Jahr 2020 soll der Kaiserslauterer Weihnachtsmarkt 2021 stattfinden – zumindest Stand heute. Sofern sich die Pandemiesituation nicht noch einmal dramatisch verschlechtert und etwaige neue Hygieneregeln eine Durchführung weiter verkomplizieren, wird sich der Weihnachtsmarkt mit einer Reihe von Glühweinständen und vielen weiteren Buden grob gesagt zwischen Stiftsplatz, Schillerplatz und Altenhof sowie über Teile der Marktstraße erstrecken. Entsprechende Planungen in der Verwaltung laufen. Der Markt startet am 22. November und geht bis zum 23. Dezember. Anschließend wird er dann von 27. bis 30. Dezember als Silvestermarkt fortgeführt.
Um größere Ansammlungen von Besucherinnen und Besuchern zu vermeiden, sind die Abstände zwischen den Ständen deutlich weiter gewählt als in den Jahren bis einschließlich 2019. Im Innenhof der Stiftskirche ist eine Einbahnstraßenregelung geplant. Glühweinstandbetreiber sind verpflichtet, Stehtisch-/Sitzbereiche abzugrenzen und mit zentralen Zu- und Ausgängen zu versehen. Es hat eine Zugangskontrolle zu erfolgen, das Mitnehmen von Glühwein ist untersagt. Die genauen Regeln obliegen den jeweiligen Standbetreibern. An Imbiss- und sonstigen Verkaufsständen gelten die Abstands- und Maskenpflicht.
Welche Hygieneregeln ab dem 22. November genau gelten werden, basiert auf der dann gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 29.09.2021