Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Kaiserslautern

Stadtverwaltung Kaiserslautern
-Referat Stadtentwicklung - Stadtvermessung-

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Kaiserslautern.

In der Gemarkung Morlautern, Flurstücke 220/2; 237/1; 241/1; 252; 252/2; 253 wurden Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Es wurden Grenzpunkte der in der Baulandumlegung Nr. 88 „Kalckreuthstraße -Neue Straße“ gebildeten Flurstücke abgemarkt, Flurstücke 224/18; 299/9. Über diese Maßnahmen wurde am 14.02.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.“

„Die wiederhergestellten Grenzpunkte und Grenzpunkte, der in der Baulandumlegung

Nr. 88 „Kalckreuthstraße - Neue Straße“ gebildeten Flurstücke, werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung und wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 03.03.2025 bis zum 31.03.2025  beim Referat  Stadtentwicklung - Abteilung Stadtvermessung, Willy-Brandt-Platz 1,  67657 Kaiserslautern,

Rathaus, 16.OG, Zimmer 1625, ausgelegt und kann während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes  (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.kaiserslautern.de/buerger_rathaus_politik/stadtverwaltung/bekanntmachungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern,    Referat Stadtentwicklung - Abteilung Stadtvermessung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern                                                                                                     

oder

  1. durch Email mit qualifizierter elektronischer Signatur an            

       stv-kaiserslautern@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaiserslautern.de/Serviceportal/ekommunikation  aufgeführt sind.

gez. H. Jaensch, Vermessungsamtmann