Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Hat der Meldepflichtige mehrere Wohnungen muss in Haupt- und Nebenwohnung(en) unterschieden werden.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (§ 22 Bundesmeldegesetz) des Meldepflichtigen. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt (im Sinne einer Scheidung) von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
Meldepflichtig ist derjenige, der eine Wohnung bezieht. Die Pflicht der Anmeldung für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt denjenigen, deren Wohnung die Personen beziehen. Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Anmeldepflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellungsurkunde/der Gerichtsbeschluss ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Bei Familienangehörigen mit derselben bisherigen und künftigen Wohnung genügt es, wenn nur einer der Meldepflichtigen mit erforderlichen Unterlagen vorspricht.
Sofern ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind unter 16 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung der sorgeberechtigten Eltern auszieht, ist für die Anmeldung in der neuen Wohnung das schriftliche Einverständnis des nicht mitziehenden Elternteils erforderlich oder der Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vorzulegen.
Hinweise
Die Anmeldung kann persönlich oder durch einen geeigneten Vertreter vorgenommen werden. Im Einzelfall kann die Meldebehörde auf persönliches Erscheinen der Meldepflichtigen bestehen (z. B. beim Zuzug aus dem Ausland).
Der Personalausweis oder Pass ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Im Vertretungsfall muss zusätzlich
oder
Eine verspätete Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Meldegesetzes dar, die mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet werden kann.
*Hinweis:
Ab dem 01.11.2015 ist mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zwingend eine schriftliche Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers erforderlich. Diese muss folgende Angaben enthalten:
Den entsprechenden Vordruck "Wohnungsgeberbestätigung" finden Sie im Anhang.
§ 17 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21 und 22 Bundesmeldegesetz