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Pressemitteilung vom 21.09.2020

AHA-Regeln beachten

Schützen Sie weiterhin sich selbst und andere

Abstand halten – Hygiene beachten – Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen. Die drei wichtigsten Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind weiterhin strikt zu befolgen.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um ein neuartiges Virus, das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln oder bei sehr geringer Symptomatik. Das macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Durch drei wichtige Verhaltensregeln konnte die Ausbreitung von COVID auch nach den verschiedenen Lockerungen der Maßnahmen allerdings zunächst gut in Schach gehalten werden. Weil sich so viele Menschen in Deutschland an diese Regeln gehalten haben, wurde die Ausbreitung gebremst. Dank der einschneidenden Maßnahmen und der Einhaltung der Regeln gingen die Infektionszahlen zurück.

Darum heißt es auch weiterhin: die AHA-Regeln sind zu beachten und zu befolgen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, kann sich der Erreger wieder schneller ausbreiten. Umso wichtiger ist es, dass alle Menschen jeden Alters mithelfen, ein solches Szenario zu verhindern.

Außerdem gilt es zu beachten, dass Gesichtsvisiere den Mund-Nasen-Schutz nicht ersetzen. Das Tragen von Visieren entspricht grundsätzlich nicht den Anforderungen an § 1 Abs. 3 der 11. CoBeLVO. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Verordnung. Ein Visier ist begrifflich schon keine Mund-Nasen-Bedeckung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des RKI zu verweisen (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId14030212).

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit können Visiere aber ausnahmsweise bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der Gastronomie, des Wochenmarktes und des Einzelhandels zulässig sein, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen das dauerhafte Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht zumutbar ist und die Abstandsregeln gewahrt bleiben. Als Ergebnis eines gemeinsamen Gesprächs zwischen Ministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler und dem Vorsitzenden des DGB Rheinland-Pfalz / Saarland, Dietmar Muscheid stellt das Gesundheitsministerium klar, dass das Tragen von Visieren bei Verkäuferinnen und Verkäufern und in der Gastronomie unter diesen Voraussetzungen (Abstandsregeln) möglich ist (https://msagd.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/hygieneauflagen-fuer-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-im-einzelhandel-und-gastronomie/). Sowohl an Verkaufstheken wie auch an den Ständen des Wochenmarktes kann der notwendige Abstand in der Regel problemlos eingehalten werden. Dort wo das nicht geht, hat aber auch der Bürger bzw. Kunde die Verpflichtung auf den Abstand zu achten.

Wenn diese Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, da das Tragen sich nur auf eine kurze Dauer bezieht, ist das Tragen von Gesichtsvisieren kein Ersatz für den Mund-Nasen-Schutz. So zum Beispiel in Schulen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. am 10. September gegen den Antrag eines Schülers beschlossen.

Darüber hinaus seien vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. alle Personen befreit, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar sei. Dies sei durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle.

Mund-Nasen-Bedeckungen hätten unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie die Funktion als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb müsse die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Ein Gesichtsvisier könne nicht als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien wiesen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter sei. Denn Visiere könnten in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 21.09.2020

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