Kaiserslautern auf Facebook
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gemäß § 14 Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte (Gutachterausschussverordnung - GAVO - )
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können unter differenzierter Betrachtung des Datenschutzes und der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 14 GAVO) vor allem an Stellen und Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Befassung mit der Verkehrswertermittlung von Grundstücken
b) Nachweis des berechtigten Interesses im Einzelfall
c) Gewährleistung der sachgerechten Verwendung der Daten
Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen erhalten grundstücksbezogene Auskünfte nur folgende Stellen und Personen:
Stellen und Personen, welche die Voraussetzungen a-c erfüllen, nicht jedoch die Voraussetzungen 1-3, erhalten lediglich anonymisierte Auskünfte.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für den Bereich der Stadt Kaiserslautern wird Ihren Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung schnellstmöglich prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung gemäß § 14 GAVO nicht erfüllt oder liegen keine geeigneten Vergleichskaufpreise vor, erhalten Sie eine entsprechende Benachrichtigung.