Vorkaufsrecht nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz

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Allgemeine Informationen

Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an den dort in den Nr. 1 - 3 aufgelisteten Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist (§ 66 Abs. 2 BNatSchG). Gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 BNatSchG bedarf das Vorkaufsrecht nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht jedoch rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Gemäß § 66 Abs. 5 BNatSchG bleiben abweichende Vorschriften der Länder unberührt.

 

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Rechtsgrundlagen

Bundesnaturschutzgesetz


Standort

Referat Umweltschutz
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