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Stadt Kaiserslautern verbietet Montagsspaziergänge
Allgemeinverfügung ist vorerst bis 9. Januar gültig
Durch Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung hat die Stadt Kaiserslautern sogenannte Montagsspaziergänge sowie thematisch vergleichbare, nicht angemeldete Ersatzversammlungen im gesamten Stadtgebiet verboten. Die Allgemeinverfügung tritt am 23. Dezember, 0 Uhr, in Kraft und ist auf der städtischen Homepage veröffentlicht. Zusätzlich wird die Allgemeinverfügung am Eingang zum Rathaus und Rathaus Nord (Eingang Benzinoring 1) ausgehängt.
Untersagt sind damit die bereits auf den einschlägigen Kanälen beworbenen Spaziergänge vom 27. Dezember 2021 sowie vom 03. Januar 2022. Um zu vermeiden, dass das Versammlungsverbot durch Ausweichen auf einen anderen Wochentag umgangen wird, werden auch thematisch vergleichbare Versammlungen bis einschließlich 09. Januar 2022 verboten.
Die Allgemeinverfügung wurde erlassen aufgrund der zu erwartenden hohen Teilnehmerzahl an den Montagsspaziergängen, dem Umstand, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden und dem Erfordernis, aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Erteilung von Auflagen (z.B. Mindestabstand, Masken, räumliche Begrenzung) als milderes Mittel, würde nach den bisherigen Erfahrungen keinen Erfolg versprechen. Zum einen ist mangels eines Verantwortlichen unklar, wer von Seiten der Demonstrantinnen und Demonstranten auf die Einhaltung der Auflagen hinwirken sollte. Zum anderen haben die Erfahrungen von ähnlichen Veranstaltungen in Kaiserslautern und anderen Städten gezeigt, dass die Versammlungsteilnehmer gerade nicht dazu bereit sind, sich an Corona-Schutzmaßnahmen zu halten. Die Versammlungen zielen darauf ab, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und zu umgehen.
Es wäre damit mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass Auflagen nicht eingehalten werden, sodass die Durchführung der Versammlung unter Auflagen in diesen konkreten Fällen keine geeigneten Mittel wären, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Die das Verbot tragenden und in der Verfügung detailliert dargestellten Gründe sind auch an jedem anderen Wochentag relevant. Als vergleichbare Ersatzversammlung zählen solche Versammlungen, die – sei es verbal oder nonverbal – ebenfalls auf die gemeinschaftliche kommunikative Kritik an den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen sollen. In Ansehung dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese Erweiterung auf vergleichbare Ersatzversammlungen geboten.
Für den Fall, dass sich entgegen dieser Anordnung Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den angekündigten „Montagsspaziergängen“ einfinden, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus begeht derjenige, der als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbarem Verbot durchführt, eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Versammlungen, die vorab rechtzeitig bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden, werden wie üblich einer Einzelprüfung unterzogen.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 22.12.2021