Allgemeinverfügung Außenbewirtschaftung

Allgemeinverfügung

zur Festsetzung der Außenbewirtungszeiten im Bereich der Innenstadt von Kaiserslautern

Gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) in der Fassung vom 20.12.2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2018 (GVBl. S. 272), sowie § 30 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wurde, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Gaststättenverordnung (GastVO) in der Fassung vom 02.12.1971, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 333) und § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom  22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 35 S2 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch  Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154),  in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadt Kaiserslautern – Ordnungsbehörde - als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt für die mit einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG oder einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GastG genehmigte Außengastronomie aller Betriebe im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe mit einer Gestattung nach § 12 GastG.
  2. Der Beginn der Nachtzeit nach § 4 Abs. 1 LImSchG wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 LImSchG im Zeitraum vom 15. März 2025 bis zum 31. Oktober 2025 in Kaiserslautern im vorgenannten Bereich in der Nacht zu einem Samstag, zu einem Sonntag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag jeweils um zwei Stunden und an allen anderen Tagen um eine Stunde hinausgeschoben. Die Außengastronomie ist damit in der Nacht zu einem Samstag, zu einem Sonntag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag bis 24:00 Uhr und allen anderen Tagen bis 23:00 Uhr erlaubt.
  3. Im Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung werden die in Einzelfällen für die Außengastronomie in den jeweiligen Erlaubnissen getroffenen Festsetzungen des Beginns der Nachtzeit von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr bzw. 24:00 Uhr festgesetzt.
  4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
    1. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 15. März 2025 bis 31. Oktober 2025.
    2. Ab 22.00 Uhr sind Musikdarbietungen jeglicher Art, auch Musik- oder Fernsehübertragungen aus dem Innenraum der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen untersagt.
    3. Weiterhin sind ab 22:00 Uhr Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten.
    4. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist auf den Außenbewirtungsflächen so rechtzeitig einzustellen, dass an Wochentagen um 23:00 Uhr und in  der Nacht zu einem Samstag, zu einem Sonntag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag um 24:00 Uhr die Außenbewirtung (incl. Zusammenstellen bzw. Wegräumen des Mobiliars) beendet und der Freisitz geräumt ist.
    5. Beim Zusammenstellen bzw. Wegräumen der Tische, Bänke, Stühle etc. ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen. Gleiches gilt für die Sicherung des Mobiliars; Metallketten ohne Ummantelung dürfen für die Sicherung nicht verwendet werden.
    6. Ein jederzeitiger entschädigungsloser Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten.
    7. Es ergeht der Hinweis, dass diese Allgemeinverfügung u.a. für Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen keine Anwendung findet. Für diese Veranstaltungen kann die Stadtverwaltung Kaiserslautern auf Antrag des Veranstalters allgemeine Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 5 LImSchG zulassen. Auch weitere Ausnahmen von den grundsätzlichen Bestimmungen zur Nachtzeit des § 4 Abs. 1 LImSchG bleiben im Einzelfall nach § 4 Abs. 3 LImSchG vorbehalten.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
  6. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.

Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.

i. A.  Christina Mayer

Stadtverwaltungsdirektorin

Hinweis

Diese Verfügung und Ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus – Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2.Obergeschoß, Zimmer C 204 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.