Allgemeinverfügung Distickstoffmonoxid (Lachgas)

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1  des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landes-gesetz vom  22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236)  in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern – Ordnungsbehörde –  folgende 

Allgemeinverfügung

  1. Innerhalb des Gebietes der Stadt Kaiserslautern ist der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ (N₂O). an minderjährige Personen mit  Inkrafttreten dieser Verfügung bis einschließlich zum 30.06.2026 verboten.
  2. Sollte im oben genannten Zeitraum eine spezialgesetzliche Regelung zum Verkaufs-, Ab- und Weitergabeverbot in Kraft treten, tritt diese Verfügung außer Kraft.
  3. Von dem Verbot ausgenommen ist die Gabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
  4. Vom Verbot ausgenommen ist außerdem die Ab.- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ zur Weiterverarbeitung von Lebensmitteln im gewerblichen oder privaten Bereich.
  5. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.

Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.

i. A.  Christina Mayer

Stadtverwaltungsdirektorin

Hinweis

Diese Verfügung und Ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus – Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2.Obergeschoß, Zimmer C 204 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.