Grundsteuer und Grundsteuerreform

Erläuterung zum Grundbesitzabgabenbescheid 2025

Grundsteuer und Grundsteuerreform

Zum 1. Januar 2025 erfolgt in Kaiserslautern die verpflichtende Umsetzung der Grundsteuerreform. Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Grundsteuer somit erstmals der neue Grundsteuermessbetrag sowie neu festgesetzte Hebesätze maßgeblich sind.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende jährliche Grundsteuer

Der neue Grundsteuermessbetrag wurde seitens des Finanzamts Kaiserslautern ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Neubewertung Ihres Objektes auf der Basis der von Ihnen ab dem Jahr 2022 über Elster eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Die Verwendung des vom Finanzamt übermittelten neuen Grundsteuermessbetrages ist für die Stadtverwaltung binden.

Bei Rückfragen zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Kaiserslautern. Sofern noch laufende Einspruchsverfahren von Ihnen beim Finanzamt anhängig sind, ist dort kein nochmaliger Einspruch erforderlich. Ein laufendes Einspruchsverfahren entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Zahlungspflicht bis über den Einspruch entschieden wurde. Durch das Finanzamt erfolgte Korrekturen werden der Stadt Kaiserslautern automatisiert übermittelt. Aufgrund der bestehenden Bindungswirkung ergeht nachfolgend ein geänderten Grundbesitzabgabenbescheid.

Die neuen Grundsteuerhebesätze wurden am 10.03.2025 vom Stadtrat der Stadt Kaiserslautern beschlossen. Sie wurden in der Art kalkuliert, dass die Grundsteuerreform in Kaiserslautern annähernd aufkommensneutral durchgeführt wird und der Belastungsverschiebung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken entgegengewirkt wird. Die städtischen Erträge aus der Grundsteuer bleiben somit im Vergleich zum Vorjahr annähernd unverändert. Trotz der eben ausgeführten Bestrebungen der Stadt Kaiserslautern kann es bezogen auf das einzelne Objekt zu Belastungsveränderungen kommen. Diese ergeben sich aus den neuen Grundsteuermessbeträgen und Hebesätzen. Die neuen Hebesätze betragen für:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft             920 v. H.
  • Wohngrundstücke                                                 775 v. H.
  • Unbebaute und Nichtwohngrundstücke           1.520 v. H.

Die zugrundeliegende Satzung finden Sie hier.

Fragen und Antworten (FAQ) zur neuen Grundsteuer ab 2025 (Stand: 19.03.2025)