Kaiserslautern auf Facebook
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Zum 1. Januar 2025 erfolgt in Kaiserslautern die verpflichtende Umsetzung der Grundsteuerreform. Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Grundsteuer somit erstmals der neue Grundsteuermessbetrag sowie neu festgesetzte Hebesätze maßgeblich sind.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende jährliche Grundsteuer
Der neue Grundsteuermessbetrag wurde seitens des Finanzamts Kaiserslautern ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Neubewertung Ihres Objektes auf der Basis der von Ihnen ab dem Jahr 2022 über Elster eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Die Verwendung des vom Finanzamt übermittelten neuen Grundsteuermessbetrages ist für die Stadtverwaltung binden.
Bei Rückfragen zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Kaiserslautern. Sofern noch laufende Einspruchsverfahren von Ihnen beim Finanzamt anhängig sind, ist dort kein nochmaliger Einspruch erforderlich. Ein laufendes Einspruchsverfahren entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Zahlungspflicht bis über den Einspruch entschieden wurde. Durch das Finanzamt erfolgte Korrekturen werden der Stadt Kaiserslautern automatisiert übermittelt. Aufgrund der bestehenden Bindungswirkung ergeht nachfolgend ein geänderten Grundbesitzabgabenbescheid.
Die neuen Grundsteuerhebesätze wurden am 10.03.2025 vom Stadtrat der Stadt Kaiserslautern beschlossen. Sie wurden in der Art kalkuliert, dass die Grundsteuerreform in Kaiserslautern annähernd aufkommensneutral durchgeführt wird und der Belastungsverschiebung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken entgegengewirkt wird. Die städtischen Erträge aus der Grundsteuer bleiben somit im Vergleich zum Vorjahr annähernd unverändert. Trotz der eben ausgeführten Bestrebungen der Stadt Kaiserslautern kann es bezogen auf das einzelne Objekt zu Belastungsveränderungen kommen. Diese ergeben sich aus den neuen Grundsteuermessbeträgen und Hebesätzen. Die neuen Hebesätze betragen für:
Die zugrundeliegende Satzung finden Sie hier.
Zur Abwicklung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs prüfen Sie bitte, wie Sie die Grundbesitzabgaben bislang an die Stadt Kaiserslautern gezahlt haben. Sofern Sie der Stadt Kaiserslautern für die Grundbesitzabgaben bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist Ihrerseits nichts Weiteres zu veranlassen. Möchten Sie der Stadt Kaiserslautern zukünftig ein SEPA-Lastschriftmandat für die Einziehung der Grundbesitzabgaben erteilen, nutzen Sie bitte das Formular auf unserer Homepage (www.kaiserslautern.de/SEPA). Haben Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag hinterlegt, prüfen Sie bitte, ob die Beträge noch korrekt hinterlegt sind und passen diese ggf. an.
Neue Eigentümer können grundsätzlich erst dann unmittelbar zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn das zuständige Finanzamt diesen das Objekt steuerlich zugerechnet hat. Sobald der Stadtverwaltung Kaiserslautern vom Finanzamt ein Eigentumswechsel mitgeteilt wird, erfolgt eine Korrektur des Bescheides und eine Erstattung von zu viel gezahlten Beträgen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie bis zum Erhalt des Aufhebungsbescheides zahlungspflichtig bleiben.
Ihre Fragen zum Grundbesitzabgabenbescheid beantworten wir gerne. Wir bitten Sie, wenn möglich, Ihre Mitteilungen schriftlich – bestenfalls per Email an grundsteuer@kaiserslautern.de und optional unter der Angabe Ihrer Telefonnummer – zu übermitteln. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch unter der zentralen Rufnummer 0631/365-2555. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Bearbeitung Ihrer Anliegen ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erfolgen kann.
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte schriftlich an das Finanzamt Kaiserslautern. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter: Grundsteuerreform 🡥
Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut), erhoben. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümern. In der Regel wird die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkosten auf die Mietenden umgelegt.
Die Grundsteuer wurde reformiert, weil das bestehende System als veraltet und ungerecht angesehen wurde. Ein wichtiger Grund für die Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das feststellte, dass die bisherigen Berechnungsmethoden für die Grundsteuer nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprachen und somit gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz verstießen.
Die Reform zielt darauf ab, die Grundsteuer gerechter und transparenter zu gestalten. Dabei werden die Grundstückswerte und die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt, um eine fairere Besteuerung zu gewährleisten. Zudem soll die Reform den Kommunen eine verlässlichere Einnahmequelle bieten, um ihre finanziellen Spielräume zu verbessern.
Insgesamt soll die Reform dazu beitragen, dass die Grundsteuer an die heutigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen angepasst wird und somit gerechter für alle Grundstückseigentümer ist.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt in und für Kaiserslautern ausgegeben.
Das, was unsere Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.
Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher.
Die Reform der Grundsteuer in Deutschland wurde in mehreren Schritten durchgeführt:
1. Bundesgesetzgebung:
Zunächst wurde ein neues Grundsteuergesetz 🡥 auf Bundesebene verabschiedet. Dieses Gesetz legte die neuen Rahmenbedingungen für die Berechnung der Grundsteuer fest und stellte sicher, dass die Reform den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
2. Neubewertung der Grundstücke:
Im Rahmen der Reform mussten die Grundstücke neu bewertet werden. Dies geschah durch die Ermittlung des sogenannten Grundsteuerwerts, der auf aktuellen Marktwerten basiert.
3. Erhebung von Daten:
Grundstückseigentümer wurden aufgefordert, Informationen über ihre Immobilien bereitzustellen, wie zum Beispiel die Größe des Grundstücks, die Art der Nutzung (z. B. Wohn- oder Gewerbeimmobilie) und andere relevante Daten. Diese Informationen sind wichtig für die korrekte Berechnung des Grundsteuerwerts und wurden durch Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert von jedem Eigentümer beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Aus dem festgestellten Grundsteuerwert wurde dann durch Anwendung der Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag für das Objekt ermittelt. Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag wurden Ihnen jeweils mit Bescheid der Finanzverwaltung zugestellt.
4. Festlegung der Hebesätze:
Die Kommunen können die Hebesätze für die Grundsteuer A und B festlegen. Diese Hebesätze bestimmen, welcher vom Hundertsatz auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird, um die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer zu berechnen.
Rheinland-Pfalz hat hier durch das Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz 🡥 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke festzusetzen.
5. Übergangsfristen:
Um den Eigentümern Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen, wurden Übergangsfristen eingeführt. Die neuen Grundsteuerbescheide sollten in der Regel ab 2025 gelten, sodass die Gemeinden Zeit hatten, die neuen Werte und Hebesätze zu berechnen.
6. Öffentliche Kommunikation:
Die Reform wurde auch durch Informationskampagnen begleitet, um die Bürger über die Änderungen und deren Auswirkungen aufzuklären. Hierzu steht in Rheinland-Pfalz das Informationsangebot des Landesamt für Steuern unter dem Link Grundsteuerreform 🡥 zur Verfügung.
Insgesamt war die Reform ein umfassender Prozess, der sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte berücksichtigte, um eine gerechtere und zeitgemäße Grundsteuer zu schaffen.
Aufkommensneutralität in Bezug auf die Grundsteuer bedeutet, dass die Reform der Grundsteuer so gestaltet ist, dass die Gesamteinnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer nach der Reform im Wesentlichen dem Aufkommen aus dem Jahr vor der Reform entsprechen. Das Ziel ist es, dass die Reform nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung der Gesamteinnahmen führt, sondern lediglich die Verteilung der Steuerlast auf die Grundstückseigentümer verändert.
Dabei handelt es sich um die Splittung der Hebesätze der Grundsteuer B für Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke. Diese Option ist für rheinland-pfälzische Kommunen durch Landesgesetz 🡥 eingeführt worden, um diesen mehr Handlungsspielraum im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu ermöglich.
Dabei ergibt sich die folgende Einteilung der Grundstücke:
Wohngrundstücke |
Nichtwohngrundstücke |
Unbebaute Grundstücke |
Einfamilienhäuser |
Teileigentum |
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Zweifamilienhäuser |
Geschäftsgrundstücke |
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Mietwohngrundstücke |
Gemischt genutzte Grundstücke |
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Wohnungseigentum |
Sonstige bebaute Grundstücke |
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Welcher Hebesatz also auf Ihren Grundsteuermessbetrag angewendet wird, ist abhängig von der vom Finanzamt festgestellten Grundstücksart, die Sie Ihrem Grundsteuermessbescheid entnehmen können.
Der Stadtrat Kaiserslautern hat in seiner Sitzung am 10.03.2025 differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke sowie unbebaute Grundstücke beschlossen. Sie wurden in der Art kalkuliert, dass die Grundsteuerreform in Kaiserslautern annähernd aufkommensneutral durchgeführt wird und einer Belastungsverschiebung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken entgegen gewirkt wird. Die städtischen Erträge aus der Grundsteuer bleiben somit im Vergleich zum Vorjahr annähernd gleich. Trotz der eben ausgeführten Bestrebungen der Stadt Kaiserslautern kann es bezogen auf das einzelne Objekt zu Belastungsveränderungen kommen. Diese ergeben sich aus den Grundsteuermessbeträgen und Hebesätzen. Welcher Hebesatz also auf Ihren Grundsteuermessbetrag angewendet wird, ist abhängig von der vom Finanzamt festgestellten Grundstücksart.
Die Hebesätze wurden wie folgt festgesetzt:
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) |
920 v. H. |
Wohngrundstücke (Grundsteuer B) |
775 v. H. |
Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B) |
1.520 v. H. |
Unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) |
1.520 v. H. |
Sofern Sie Rückfragen oder Einwende haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
Hinweis: Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten.
Zur Abwicklung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs prüfen Sie bitte, wie Sie die Grundbesitzabgaben bislang an die Stadt Kaiserslautern gezahlt haben. Sofern Sie der Stadt Kaiserslautern für die Grundbesitzabgaben bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist Ihrerseits nichts Weiteres zu veranlassen. Möchten Sie der Stadt Kaiserslautern zukünftig ein SEPA-Lastschriftmandat für die Einziehung der Grundbesitzabgaben erteilen, nutzen Sie bitte das Formular. Haben Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag hinterlegt, prüfen Sie bitte, ob die Beträge noch korrekt hinterlegt sind und passen diese ggf. an.
Neue Eigentümer können grundsätzlich erst dann unmittelbar zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn das zuständige Finanzamt diesen das Objekt steuerlich zugerechnet hat. Sobald der Stadtverwaltung Kaiserslautern vom Finanzamt ein Eigentumswechsel mitgeteilt wird, erfolgen eine Korrektur des Bescheides und eine Erstattung von zu viel gezahlten Beträgen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie bis zum Erhalt des Aufhebungsbescheides zahlungspflichtig sind.