Allgemeinverfügung Alkoholverbotszone Innenstadt

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1  des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landes-gesetz vom  22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236)  in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern – Ordnungsbehörde –  folgende  

Allgemeinverfügung

  1. Innerhalb der nachfolgend definierten örtlichen Bereiche ist in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verfügung bis einschließlich 31.10.2026 der Konsum von Alkohol außerhalb von geschlossenen Räumen und außerhalb der Freisitze verboten.

Das Verbot gilt für die gesamten, in der anliegenden Karte grün umrandeten Verbotsbereiche, der folgende Straßen und Plätze umfasst:

  1. Ab Kreuzung Humboldtstraße - Königstraße in Richtung Fackelrondell
  2. Fackelrondell, Fruchthallstraße bis Kreuzung Spittelstraße / Martin-Luther-Straße
  3. Martin-Luther-Straße bis Benzinoring einschließlich Museumsplatz
  4. Benzinoring bis Einmündung Morlauterer Straße
  5. Benzinoring bis Ludwigstraße
  6. Ludwigstraße bis Einmündung Maxstraße
  7. Maxstraße , Pariser Straße bis Einmündung Humboldtstraße
  8. Humboldstraße bis Einmündung Königstraße
  9. Guimaraes-Platz

2.   Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2

Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

3.   Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.

Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.

i. A.  Raphael Mader

Stadtoberverwaltungsrat

Hinweis:

Diese Verfügung und Ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus – Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2.Obergeschoß, Zimmer C 204 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden

Karte Alkoholverbot