Allgemeinverfügung Cannabiskonsumverbotszone Rathaus

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1  des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landes-gesetz vom  22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236)  in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern – Ordnungsbehörde –  folgende  

Allgemeinverfügung

  1. Innerhalb des nachfolgend definierten örtlichen Bereiches ist in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verfügung bis einschließlich zum 31.10.2026 der Konsumvon Cannabis auf öffentlichen Flächen verboten.

    1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Verbot gilt für die gesamten, in der anliegenden Karte blau umrandeten Verbotsbereich, den folgende Straßen und Plätze umfassen:

  1. Kreuzung Lauterstraße - Meuthstraße entlang der Meuthstraße
  2. Kreuzung Meuthstraße - Burgstraße in Richtung  Mall bzw. der Fruchthalle bis zur Einmündung in die Maxstraße
  3. Maxstraße in Richtung Pariser Straße bis zur Humboldtstraße
  4. Humboldtstraße bis zur Ecke Königstraße - St.-Franziskus-Straße
  5. Königstraße entlang der Mall in die Fruchthallstraße bis zur Kreuzung Spittelstraße bzw. Martin-Luther-Straße 
  6. Martin-Luther-Straße in Richtung der Lauterstraße bis in die Lauterstraße
  7. Von der Kreuzung Martin-Luther-Straße - Lauterstraße zurück bis zur Meuthstraße 

Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.

    1. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot gilt an Schultagen (Montag bis Freitag außerhalb der offiziellen Schulferien) in der Zeit zwischen 07:00 bis 18:00 Uhr.

 

  1. Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

 

  1. Sofortige Vollziehbarkeit:

Die sofortige Vollziehbarkeitdieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

  1. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufs.

  1. Bekanntgabe:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung

folgenden Tag als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.

Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.

i. A.  Raphael Mader

Stadtoberverwaltungsrat

Hinweis:

Diese Verfügung und Ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus – Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2.Obergeschoß, Zimmer C 204 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden

Eine Karte der Innenstadt mit der Abgrenzung der Verbotszone. © Stadt Kaiserslautern

© Stadt Kaiserslautern