Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Wenn Sie innerhalb von Kaiserslautern umgezogen sind, müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Umzug die Ummeldung vornehmen.
Meldepflichtig ist derjenige, der eine Wohnung bezieht. Die Pflicht der Ummeldung für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt denjenigen, deren Wohnung die Personen beziehen. Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt diese Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellungsurkunde/der Gerichtsbeschluss ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Bei Familienangehörigen mit derselben bisherigen und künftigen Wohnung genügt es, wenn nur einer der Meldepflichtigen mit erforderlichen Unterlagen vorspricht.
Sofern ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind unter 16 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung der sorgeberechtigten Eltern auszieht, ist für die Anmeldung in der neuen Wohnung das schriftliche Einverständnis des nicht mitziehenden Elternteils erforderlich oder der Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vorzulegen.
Hinweise
Die Ummeldung kann persönlich oder durch einen geeigneten Vertreter vorgenommen werden. Im Vertretungsfall muss
oder
Der Vertreter soll in der Lage sein über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung).
Im Einzelfall kann die Meldebehörde auf persönliches Erscheinen der Meldepflichtigen bestehen.
Der Personalausweis muss zwecks Änderung der Anschrift bei der Ummeldung vorgelegt werden.
Eine verspätete Ummeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Bundesmeldegesetzes dar, die mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet werden kann.
(siehe dazu auch Informationen „Fahrzeugschein, Adressänderung“)
*Hinweis:
Ab dem 01.11.2015 ist mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zwingend eine schriftliche Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers erforderlich. Diese muss folgende Angaben enthalten:
Den entsprechenden Vordruck "Wohnungsgeberbestätigung" finden Sie im Anhang.
§ 17 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21, 22 Bundesmeldegesetz
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)