Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Die Stadtverwaltung ist zuständig für die Überwachung aller Betriebe in Kaiserslautern, die Lebensmittel herstellen oder mit diesen handeln. Die Aufgabe wird von Lebensmittelkontrolleuren wahrgenommen. Wie oft ein Betrieb kontrolliert wird richtet sich nach der Sensibilität der produzierten oder gehandelten Waren (Risikopotential), der Betriebsgröße, der Wirksamkeit betrieblicher Eigenkontrollen und den Erfahrungen, die mit dem Betrieb gemacht wurden. Neben Lebensmitteln werden auch Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren überwacht.
Jeder Verbraucher kann sich über Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwaren, die gewerbsmäßig verkauft werden, beschweren, wenn eine Abweichung in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder Störung des Wohlbefindens vorliegt.
Für die Bearbeitung einer Verbraucherbeschwerde sind folgende Angaben wichtig:
Seit dem 1. September 2012 sind die zuständigen Behörden nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
Sofern entsprechende aktuelle Daten vorliegen, werden sie in der nachfolgenden Datei veröffentlicht.
Information der Öffentlichkeit
Hinweise
Verbrauchertipps zum Schutz vor Lebensmittelinfektionen
Fachempfehlungen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz zur Lebensmittelhygiene für die Veranstalter von Volks-, Vereins-, und Straßenfesten
Lebensmittelhygiene Veranstalter
Informationen zum Mindesthaltbarkeitsdatum des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Informationen Mindesthaltbarkeitsdatum
Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelüberwachung finden Sie im Internet unter:
Bundesinstitut für Risikobewertung
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Lebensmittelunternehmer
Mitteilungs- und Übermittlungspflicht über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Lebensmittelunternehmer sind nach der obigen Vorschrift in Verbindung mit der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) verpflichtet, Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen der zuständigen Behörde in elektronischer Form mitzuteilen. Hierbei ist eine von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden. Diese Datei, eine Musterdatei sowie Ausfüllhinweise werden nachfolgend zur Verfügung gestellt.
Ausfüllhinweise zur Excel-Tabelle gemäß Anlage 4 der MitÜbermitV - Bereich Lebensmittel